Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Bei unserem ersten Gespräch gebe ich Ihnen einen Überblick über die zu erwartenden Anwaltskosten.

 

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) regeln die Höhe der Gebühren und Auslagen der anwaltlichen Tätigkeit auf der Grundlage des Gegenstandswertes oder des Streitwertes der bearbeiteten Angelegenheit.

 

Darin ist u. a. festgelegt, dass die Kosten einer Erstberatung nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen dürfen.

 

Personen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit selbst aufzubringen, können für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit Beratungshilfe und für die anwaltliche Vertretung im Verfahren Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Ob diese Möglichkeit in Betracht kommt und ob ein entsprechender Antrag gestellt werden soll, ist im ersten Gespräch zu klären.

 

Sofern ein Beratungshilfeberechtigungsschein vorgelegt wird, werde ich meine Kosten mit der Staatskasse abrechnen.

Dies gilt auch, soweit Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Falls eine Rechtsschutzversicherung für die zu bearbeitende Rechtsangelegenheit eine Kostenzusage erteilt hat, werde ich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen.

 

Berücksichtigen Sie hierbei aber bitte, dass eine mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung, falls Anwaltskosten in dieser Höhe entstehen, von Ihnen alleine aufzubringen ist.

 

Eine Beratung wird auf der Grundlage einer zuvor zu treffenden Honorarvereinbarung abgerechnet.

 

Wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden soll, besteht die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung. Ich vereinbare dann mit Ihnen einen Stundensatz und werde später auf dieser Grundlage und dem von mir geführten Tätigkeitsnachweis meine Vergütung in Rechnung stellen.



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